Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Tunesien zu verlassen. So erklärte er sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschaffungshaft am 12. Januar 2022 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung ausdrücklich, er sei nicht zu einer Rückkehr nach Tunesien bereit (MI-act. 605; Protokoll S. 3, act. 40). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt, sodass der für ihn gebuchte Flug am 16. Februar 2019 annulliert werden musste (MI-act. 428 ff.