Mit Urteil vom 23. November 2021 verwies das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes (MI-act. 570 ff.). Das MIKA hat den Gesuchsgegner sodann mit Verfügung vom 12. Januar 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen, welches dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet wurde (MI-act. 595 ff., 600). Nachdem die Rechtskraft nicht erforderlich ist, liegt sowohl eine rechtsgenügliche Landesverweisung als auch ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.