Gleichentags wurde der Gesuchsgegner sodann dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI-act. 601 ff.) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 595 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 595 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 601 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.