Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.).