Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.4 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 mit seiner Partnerin illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 5. Dezember 2014, 6. Dezember 2017 und 28. Dezember 2018), welche alle in der Schweiz zur Welt kamen (MI-act. 127, 318, 555). Am 1. Januar 2014 verfügte das das Amt für Migration Kanton Luzern die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Luzerns (MI-act. 18 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsgegner und seine Partnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 35). Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das BFM mit, dass das Dublin-Verfahren des Gesuchsgegners beendet und das Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt werde (MI-act. 66). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI- act. 104 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2014 setzte das BFM dem Gesuchsgegner und seiner Partnerin eine neue Ausreisefrist bis zum 12. September 2014 an und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 108 ff.). Am 25. August 2014 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und seiner Partnerin und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (Ml- act. 114 f.). Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 grenzte das Amt für Migration Basel- Landschaft den Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft aus (MI-act. 132). -3- Am 29. Juli 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Solothurn (MI-act. 160 f.). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 21. August 2015 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährt hatte, verfügte es gleichentags die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.). Mit Urteil vom 12. März 2018 verurteilte das Kantonsgericht Basel- Landschaft den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 460 ff.). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. Januar 2019 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 16. Februar 2019 bestätigt wurde (MI- act. 388 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 16. Februar 2019 bis zum 15. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner anlässlich einer Zollkontrolle in Chiasso am 18. April 2019 durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) eröffnet wurde (MI- act. 524 ff.). Gleichentags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Protokoll S. 3, act. 40; act. 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsgefängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Mit Urteil vom -4- 23. November 2021 verurteilte das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes (MI- act. 570 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner am 26. November 2021 durch das Obergericht des Kantons Solothurn aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden war, wurde er zur Verbüssung der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 ausgefällten Strafe gleichentags in die Justizvollzugsanstalt Thorberg im Kanton Bern versetzt (MI-act. 578 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 12. Januar 2022 um 07.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 582) und unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen. Gleichentags wurde der Gesuchsgegner sodann dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI-act. 601 ff.) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 595 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 595 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 601 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. Januar 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -5- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 40). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 41): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 12. Januar 2022, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 13. Januar 2022, 16.00 Uhr; das Urteil wurde um 16.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). -6- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 91a der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 9. Juli 2003 (SMV; SAR 253.111) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 23. November 2021 verwies das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre des Landes (MI-act. 570 ff.). Das MIKA hat den Gesuchsgegner sodann mit Verfügung vom 12. Januar 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen, welches dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet wurde (MI-act. 595 ff., 600). Nachdem die Rechtskraft nicht erforderlich ist, liegt sowohl eine rechtsgenügliche Landesverweisung als auch ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die tunesischen Behörden den Gesuchsgegner als tunesischen Staatsangehörigen identifiziert und bereits in der Vergangenheit ein Ersatzreisepapier ausgestellt haben (MI- act. 294 ff.). Insbesondere bestehen gemäss Angaben des MIKA trotz der Covid-19-Pandemie regelmässige Flugverbindungen nach Tunesien, womit dem Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegenstehen (act. 4). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete -7- Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CON- STANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Tunesien zu verlassen. So erklärte er sowohl anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschaffungshaft am 12. Januar 2022 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung ausdrücklich, er sei nicht zu einer Rückkehr nach Tunesien bereit (MI-act. 605; Protokoll S. 3, act. 40). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts galt, sodass der für ihn gebuchte Flug am 16. Februar 2019 annulliert werden musste (MI-act. 428 ff., 543). In der konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass sich der Gesuchsgegner grundsätzlich bereit erklärt, die Schweiz in Richtung Italien oder Frankreich zu verlassen, zumal er – wie er selbst einräumt – in diesen Ländern keine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Protokoll S. 3, act. 40). -8- Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Tunesien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 40). 5. Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sinngemäss vorbringt, die Behörden hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie die Zeit seit dem Eingang des Vollzugsbefehls vom 30. November 2021 (MI-act. 578 f.) nicht genutzt hätten, um für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisepapier zu beschaffen bzw. einen Flug zu buchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Nachdem seit dem Vollzugsbefehl vom 30. November 2021 keine zwei Monate vergangen sind, ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. -9- Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich der Gesuchsgegner derart klar gegen eine Rückreise nach Tunesien ausspricht, den Antritt eines Rückfluges bereits einmal verweigert (vgl. MI-act. 428 ff.) und in der Vergangenheit gegen Rayonauflagen verstossen hat (vgl. MI-act. 620 ff.). Unter diesen Umständen wäre eine Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist das Recht auf das Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) nicht verletzt, zumal der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ausserdem ist anzufügen, dass es dem Gesuchsgegner offensteht, - gleich wie aus dem Strafvollzug - auch vom Ausschaffungszentrum aus den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Partnerin zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Kinder und die Partnerin des Gesuchsgegners ebenfalls ausreisepflichtig sind (Protokoll S. 3, act. 40) und der Gesuchsgegner eine gemeinsame Ausreise nach Tunesien erleichtern kann, indem er bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren für die Kinder mitwirkt. Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sinngemäss vorbringt, die Beschaffung der notwendigen Beweise bezüglich der Berufung im Strafverfahren sei vom Ausschaffungszentrum nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden, da die für das Strafverfahren notwendigen Beweise auch durch seinen Rechtsvertreter im Strafverfahren beschafft werden könnten. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. - 10 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. 4.4.3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Januar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 11 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern das MIKA (mit Rückschein) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Özcan