Soweit der Rechtsvertreter die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund seiner Rückenprobleme in Frage stellt, ist entgegenzuhalten, dass anlässlich der heutigen Verhandlung eine ärztliche Untersuchung vereinbart wurde und in den nächsten Tagen durchgeführt wird. Es liegen deshalb keine Hinweise vor, dass der Gesuchsgegner nicht hafterstehungsfähig ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.