7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Soweit der Rechtsvertreter die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufgrund seiner Rückenprobleme in Frage stellt, ist entgegenzuhalten, dass anlässlich der heutigen Verhandlung eine ärztliche Untersuchung vereinbart wurde und in den nächsten Tagen durchgeführt wird.