6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragt, die Ausschaffungshaft sei maximal für einen Monat zu bewilligen, da die Beschaffung des Reisepasses des Gesuchsgegners als auch die Organisation der Rückkehr innert kürzester Zeit erfolgen könnten. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegen zu halten, dass das MIKA erst anlässlich der heutigen Verhandlung die Kontaktdaten von jener Person erhielt, die gemäss Angaben des Gesuchsgegners im momentanen Besitz seines Reisepasses sein soll. Das MIKA wird -7-