Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 hat das Bezirksgericht Baden den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66abis StGB fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 59 ff.). Die ausgesprochene Landesverweisung ist in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 68), womit eine rechtsgenügliche Landesverweisung vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.