Am 22. Juli 2022, 12.46 Uhr wurde der Gesuchsgegner erneut in Basel angehalten und in Haft genommen (MI-act. 289 ff.). Am Folgetag verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt eine kurzfristige Festnahme gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Am 25. Juli 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt, welches eine Festnahme gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) anordnete (MI-act. 310 ff.).