Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Dezember 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; rechtswidriger Aufenthalt) und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 58 ff.).