Zum Vorbringen des Gesuchsgegners, er sei aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, da er in einem Strafverfahren dringend Entlastungsbeweise sammeln und dem Obergericht einreichen müsse (Protokoll S. 3, act. 33), ist Folgendes anzumerken: Der Gesuchsgegner befindet sich mit Blick auf sein Anliegen in der gleichen Situation, wie wenn er in Untersuchungshaft wäre. Gleich wie dort wird er nicht umhinkommen, allfällige Entlastungsbeweise anderweitig zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass ihm dies möglich sein sollte, weil er im erwähnten Strafverfahren ohnehin einen Pflichtverteidiger hat.