Mit der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigerte sich bisher standhaft, die Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Der Gesuchsgegner verweigert somit die Kooperation mit den zuständigen Behörden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.