5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März 2022 – 30. Mai 2022; Durchsetzungshaft seit 29. Juni 2022). Die sechsmonatige Frist endete daher am 11. Juli 2022 und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. September 2022, 12.00 Uhr, an.