Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit. Es sei für ihn auch kein Problem, gegebenenfalls noch länger in Haft zu verbleiben (MI-act. 812). Anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholte der Gesuchsgegner, dass er keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen werde.