Diese wurde am 30. Juni 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.41 vom 30. Juni 2022, MIact. 800 ff.). Der Umstand, dass sich an dieser Haltung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, veranlasste das MIKA dazu, dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft in Aussicht zu stellen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit.