Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Der Gesuchsgegner weigerte sich auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug, sich bei der Papierbeschaffung kooperativ zu zeigen, weshalb das MIKA unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wiederum die Durchsetzungshaft anordnete. Diese wurde am 30. Juni 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.41 vom 30. Juni 2022, MIact.