Wie bereits im Urteil betreffend erstmaliger Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner bis anhin nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.4.). Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten.