Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 ordnete das MIKA an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI-act. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.