2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst notwendigen Papierbeschaffung zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt.