Am 29. März 2022 verfügte das MIKA die Verlängerung der am 11. März 2022 angeordneten Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 10. Juni 2022. Diese Haftverlängerung wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2022 bis zum 10. Juni 2022 bestätigt (WPR.2022.23; MI-act. 727 ff.). Am 30. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund einer Verurteilung zu einer 30-tägigen unbedingten Freiheitsstrafe zum Strafvollzug in das Gefängnis Arlesheim verlegt, weshalb das MIKA vorgängig am 25. Mai 2022 die Entlassung aus der Durchsetzungshaft verfügt hatte (MI-act. 747, 749 ff.).