7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine mildere Massnahme – etwa eine Meldepflicht – dazu bewogen werden könnte, zu kooperieren und freiwillig auszureisen, ist nicht ersichtlich. Dies zumal der Gesuchsgegner seine Identität erst nach massiver Druckausübung durch Inhaftierung preisgab. Auch die Haftdauer ist – entgegen der Ausführungen seines Rechtsvertreters und wie bereits ausgeführt (Erw. 6.3) – nicht zu beanstanden und als verhältnismässig zu - 17 -