Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Im Übrigen verzögert sich auch die Papierbeschaffung durch die algerischen Behörden. Das algerische Generalkonsulat hat das am 18. Februar 2022 eingereichte Ersuchen des SEM erst nach vier Monaten am 24. Juni 2022 beantwortet (MI-act. 930 f.). Die Identität des Gesuchsgegners steht zwar fest, Ersatzreisepapiere konnten aber bisher nicht ausgestellt werden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist demzufolge ebenfalls erfüllt.