Der Gesuchsgegner konnte zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, weigert sich jedoch weiterhin die Schweiz zu verlassen, sollte er kein Ausreisegeld in Höhe von Fr. 2'000.00 erhalten. Er stellt diese Forderung, obwohl er sich anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2022 zunächst bereit erklärt hatte, nach Algerien zurückzukehren. Der Gesuchsgegner weigert sich somit weiterhin mit den Behörden zu kooperieren und stellt stattdessen Forderungen bzw. knüpft seine Ausreisebereitschaft – entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters – an Bedingungen. Vor diesem Hintergrund ist die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zu verneinen. Damit ist die Voraussetzung von Art. 79