6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit dreizehn Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Durchsetzungshaft 19. Mai 2021 – 29. Juni 2022 und Ausschaffungshaft seit 29. Juni 2022). Die sechsmonatige Frist endete am 18. November 2021 und die Haft kann längstens bis zum 18. November 2022 verlängert werden. - 16 - 6.3. Da die Durchsetzungs- und Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten überschritten hat, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein.