Zwar hat der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 29. Juni 2022 und auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, dass er nach Algerien ausreisen wolle (MI-act. 933), knüpft aber seine Ausreisebereitschaft zugleich an die explizite Forderung eines Ausreisegeldes in Höhe von Fr. 2'000.00 an (Protokoll S. 3, act. 41). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere seiner nicht vorbehaltlosen Ausreisebereitschaft, bietet der Gesuchsgegner keine Gewähr für eine freiwillige Ausreise nach Algerien.