Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 eine Freiwilligkeitserklärung und gab neue, bis dahin nicht aktenkundige Personalien an (MI-act. 810 f., 814), mit welchen der Gesuchsgegner durch das algerische Generalkonsulat identifiziert werden konnte (MI-act. 918 ff.). Zwar hat der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 29. Juni 2022 und auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, dass er nach Algerien ausreisen wolle (MI-act. 933), knüpft aber seine Ausreisebereitschaft zugleich an die explizite Forderung eines Ausreisegeldes in Höhe von Fr. 2'000.00 an (Protokoll S. 3, act. 41).