Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisung durch das SEM und der Landesverweisung durch das Bezirksgericht Baden verpflichtet die Schweiz zu verlassen (MI-act. 267 ff., 12 ff.). Dass eine Untertauchensgefahr besteht, ist – entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters – klar zu bejahen. Nachdem der Gesuchsgegner während seiner Durchsetzungshaft monatelang jegliche Kooperation im Hinblick auf seine Ausreise verweigert hatte, unterzeichnete er anlässlich der - 14 -