Mit dem Entscheid des SEM vom 11. Februar 2020 (MI-act. 267 ff.) sowie dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 2020 (MI-act. 12 ff.) liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtsgenügliche Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. - 13 - Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.