Als der Dolmetscher die Identität der angerufenen Person überprüfen und die Kontaktangaben des MIKA habe durchgeben wollen, habe die Anrufsempfängerin keine Angaben mehr machen wollen und es habe anschliessend Schweigen geherrscht. Hierauf habe das MIKA das Gespräch beendet (MI-act. 886). Am 4. Mai 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 887 ff.) und verfügte im Anschluss die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 bestätigt wurde (WPR.2022.31, MI-act. 904 ff.).