Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte das SEM das algerische Generalkonsulat erneut darum, den Gesuchsgegner – nun unter den anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 7. Februar 2022 angegebenen Personalien – als algerischen Staatsangehörigen zu identifizieren und für ihn ein Ersatzreisedokument auszustellen, wobei es die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Freiwilligkeitserklärung beilegte (MIact. 843 ff.).