Am 28. September 2021 leitete das MIKA dem Verwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 656, 664 ff.). Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 29. September 2021 mit, dieses Schreiben sei nicht als Haftentlassungsgesuch zu behandeln (MIact. 662 f., 669).