Am 30. Juli 2021 rief das MIKA unter Mitwirkung eines Dolmetschers erneut in Abwesenheit des Gesuchsgegners die beiden erwähnten Telefonnummern an. Wiederum sei unter der einen Telefonnummer niemand erreichbar gewesen, während die Empfängerin des Anrufs auf die andere Nummer mitgeteilt habe, sie kenne weder eine Person mit Namen des Gesuchsgegners noch überhaupt irgendjemanden, der sich in der Schweiz aufhalte (MI-act. 620). -7-