Mit E-Mail vom 21. Juli 2021 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dem MIKA auf dessen Anfrage vom 9. Juli 2021 mit, dass der Gesuchsgegner nicht bereit sei, an einem weiteren Versuch eines Telefongesprächs mit seinen Verwandten in Algerien mitzuwirken und führte dazu aus, es sei aktenkundig, dass der Gesuchsgegner keinerlei Kontakt mehr mit seiner Familie habe und dass die Familie selbst die Kooperation mit den schweizerischen Behörden ablehne. Damit sei es ihm gar nicht möglich, die sich in der Einflusssphäre seiner Familie befindlichen Papiere aufzutreiben und den schweizerischen Behörden zukommen zu lassen (MIact. 611, 618).