Andererseits erkundigte sich das MIKA am 21. Mai 2021 beim SEM danach, ob eine Möglichkeit bestehe, dass das SEM das MIKA bei der Auswertung der betreffenden Telefonnummern unterstützen könne (MI-act. 532). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die Weiterverwendung bzw. Auswertung der Telefonnummern durch das SEM unzulässig sei, solange der Gesuchsgegner diese nicht freiwillig aushändige bzw. diese öffentlich zugänglich seien und nicht mit grösster Sicherheit feststehe, wem die Nummern gehörten (MI-act. 551).