Am 5. Mai 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, sich um die Beschaffung gültiger Reisepapiere zu bemühen und das MIKA bis am 15. Mai 2021 über seine diesbezüglichen Bemühungen zu informieren. Zudem forderte es den Gesuchsgegner auf, die beigelegte Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben und Adressen seiner Angehörigen sowie entsprechende Telefonnummern mitzuteilen und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle der weiteren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung per Entlassung aus dem Strafvollzug mit der Anordnung einer Administrativhaft rechnen müsse (MI-act. 491 ff.).