Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 monierte das SEM beim algerischen Generalkonsulat erneut die ausstehende Identifikation des Gesuchsgegners und bat um Mitteilung des Stands der Identitätsprüfung (MIact. 444 f.). Bezugnehmend auf ein undatiertes Schreiben des Gesuchsgegners teilte das MIKA diesem mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 unter anderem mit, dass seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ab dem 13. Dezember 2020 voraussetze, dass er nach der Entlassung kontrolliert aus der Schweiz ausreisen könne, was derzeit mangels Reisepapieren jedoch nicht möglich sei. Da sich die behördliche Papierbeschaffung ohne -4-