7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, reicht es entgegen dem Antrag der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nicht aus, die Haft längstens bis zum 30. Juni 2022 zu bestätigen (act. 13). Dies umso weniger als ungewiss ist, ob der Gesuchsgegner den für ihn gebuchten Flug am 30. Juni 2022 tatsächlich antreten wird. Bei Verweigerung der Ausreise am 30. Juni 2022 müsste der Gesuchsgegner für einen neuen Flug angemeldet werden, was Zeit beanspruchen würde. Die angeordnete Haftdauer ist deshalb nicht zu beanstanden.