und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MIact. 97 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 30. Juni 2022 nach Sri Lanka angemeldet worden war (MI-act. 103 ff., 107 ff.), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 ein bis zum 29. November 2022 gültiges Ersatzreisedokument aus (MI-act. 111). -6-