C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner eine amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 30. Juni 2022, 09.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 6 ff.). D. Am 29. Juni 2022, 17.12 Uhr reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Stellungnahme ein und beantragte (act. 13): 1. Es sei die angeordnete Ausschaffungshaft des Amtes für Migration und Integration im Grundsatz zu bestätigen. 2. Es sei die Ausschaffungshaft längstens bis zum 30. Juni 2022, 16.40 Uhr anzuordnen.