Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.44 / rw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Juni 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 13, Postfach 460, 5201 Brugg Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 16. März 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 12). Mit Entscheid vom 23. April 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 18. Juni 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2022 ab (MI-act. 39 ff.). Mit Schreiben vom 28. März 2022 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Mai 2022 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI- act. 65 f.). Mit Schreiben vom 29. März 2022 forderte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf, unverzüglich gül- tige Reisedokumente zu beschaffen und diese zu vorzulegen. Gleichzeitig lud es ihn auf den 7. April 2022 zum Ausreisegespräch vor (MI-act. 67 f.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er besitze keine Reisedokumente und sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 74 ff.). Am 8. April 2022 ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 85 f.). In der Folge reichte das SEM am 26. April 2022 bei der sri-lankischen Vertretung ein Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 94 ff.). Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 97 f.). Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 30. Juni 2022 nach Sri Lanka angemeldet worden war, stellten die sri-lankischen Behörden am 2. Juni 2022 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner aus (MI-act. 103 ff, 111 ff.). Am 28. Juni 2022 wurde der Gesuchsgegner in der Asylunterkunft in X. von der Kantonspolizei Aargau festgenommen, nachdem das MIKA der Kantonspolizei Aargau einen Auftrag zur Festnahme und sofortigen Inhaftierung gestützt auf § 12 EGAR erteilt hatte (MI-act. 113 ff.). Der -3- Gesuchsgegner wurde gleichentags, 15.30 Uhr, dem MIKA zur Befragung zugeführt (MI-act. 136 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. Juni 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 136 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 28. Juni 2022, 08.27 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 26. August 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner eine amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 30. Juni 2022, 09.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 6 ff.). D. Am 29. Juni 2022, 17.12 Uhr reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Stellungnahme ein und beantragte (act. 13): 1. Es sei die angeordnete Ausschaffungshaft des Amtes für Migration und Integration im Grundsatz zu bestätigen. 2. Es sei die Ausschaffungshaft längstens bis zum 30. Juni 2022, 16.40 Uhr anzuordnen. 3. Unter den ordentlichen- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft -4- aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 28. Juni 2022, 08.27 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 23. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2022 ab, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 23. April 2019 rechtskräftig ist (MI-act. 39 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich -5- zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Weg- weisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 97 ff., 111). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 7. April 2022 zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr nach Sri Lanka bereit, verfüge über keine gültigen Reisepapiere und könne auch keine solchen organisieren (MI-act. 76 ff.), woraufhin das MIKA das SEM am 8. April 2022 um Vollzugsunterstützung ersuchte (MI-act. 89 ff.). Infolgedessen reichte das SEM bei der sri-lankischen Vertretung ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner ein (MI-act. 94 ff.) und teilte dem MIKA am 28. April 2022 mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI- act. 97 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 30. Juni 2022 nach Sri Lanka angemeldet worden war (MI-act. 103 ff., 107 ff.), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 ein bis zum 29. November 2022 gültiges Ersatzreisedokument aus (MI-act. 111). -6- Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, reicht es entgegen dem Antrag der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nicht aus, die Haft längstens bis zum 30. Juni 2022 zu bestätigen (act. 13). Dies umso weniger als ungewiss ist, ob der Gesuchsgegner den für ihn gebuchten Flug am 30. Juni 2022 tatsächlich antreten wird. Bei Verweigerung der Ausreise am 30. Juni 2022 müsste der Gesuchsgegner für einen neuen Flug angemeldet werden, was Zeit beanspruchen würde. Die angeordnete Haftdauer ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner -7- bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. Juni 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 26. August 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, Brugg, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger