7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners reicht eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung vorliegend nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen -8- wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner bereits einen Rückflug nicht angetreten hat.