29. Juni 2022 ausdrücklich erklärte, er sei nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit (MI-act. 297, Protokoll S. 3, act. 30). Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung bereit erklärte, in den Irak zurückzukehren und seine versäumte Rückreise am 27. April 2022 damit erklärte, dass er viel Alkohol konsumiert habe (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere des Untertauchens am Tag seines Rückflugs, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.