3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM seit dem 16. Juli 2021 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 65 ff., 75 f.). Dass beim Gesuchsgegner eine Untertauchensgefahr besteht, liegt auf der Hand, da dieser den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug nach Erbil nicht antrat und ab diesem Tag als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 283). Sein Verhalten macht deutlich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will.