Aargau, Stützpunkt Rheinfelden, angehalten und am 31. März 2022 dem MIKA zugeführt (MI-act. 196 f., 207 f.), welches ihm sogleich das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (MIact. 213 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an (MI-act. 217 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2022 jedoch nicht bestätigt, und der Gesuchsgegner unverzüglich in Freiheit entlassen (WPR.2022.24; MI-act. 222 f., 225 ff.).