Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.43 / ba ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Ahmeti Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Irak, alias B._____, von Irak, alias C._____, von Irak, alias B._____, von Irak z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach 2141, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 3. November 2020 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 35). Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asyl- gesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 65 ff.). Am 16. Juli 2021 erwuchs dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 75 f.). Am 9. September 2021 erschien der Gesuchsgegner zu einem Ausreise- gespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), anlässlich dessen er erklärte, nicht zur Rückreise in den Irak bereit zu sein, worauf ihm das MIKA den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung androhte (MI-act. 90 f.). Am 20. Oktober 2021 ersuchte das MIKA das SEM um Unterstützung beim Vollzug der Wegweisung (MI-act. 103 f.). Am 6. Dezember 2021 meldete das MIKA den Gesuchsgegner auf den 17. Dezember 2021 für einen Flug nach Erbil an (MI-act. 108 f., vgl. MI- act. 145). Nachdem dieser Flug annulliert worden war, nahm das MIKA am 10. Dezember 2021 eine neue Fluganmeldung für den 18. Januar 2022 vor (MI-act. 145 f., 167). Da es in der Folge nicht gelang, rechtzeitig ein von der Fluggesellschaft gefordertes neues Medical Information Form (MEDIF) betreffend den Gesuchsgegner zu beschaffen, musste das MIKA seiner- seits die Anmeldung für diesen Flug annullieren (MI-act. 164 ff.). Am 22. Dezember 2021 genehmigte das SEM einen Antrag des MIKA, dem Gesuchsgegner ein Ausreisegeld von Fr. 2'000.00 gemäss Art. 59abis der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asyl- verordnung 2, AsylV 2; SR 142.312) auszurichten (MI-act. 173 ff.). Nachdem das MIKA am 24. März 2022 ein neues MEDIF hatte erhältlich machen können (MI-act. 191 ff.), buchte die Direktion für Ressourcen (DR) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) am 29. März 2022 einen neuen Flug für den Gesuchsgegner nach Erbil auf den 27. April 2022 (MI-act. 203 f.). Aufgrund eines gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) vom 28. März 2022 erlassenen Festnahmeauftrags des MIKA wurde der Gesuchsgegner am 30. März 2022 um 13.40 Uhr durch die Kantonspolizei -3- Aargau, Stützpunkt Rheinfelden, angehalten und am 31. März 2022 dem MIKA zugeführt (MI-act. 196 f., 207 f.), welches ihm sogleich das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährte (MI- act. 213 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an (MI-act. 217 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2022 jedoch nicht bestätigt, und der Gesuchsgegner unverzüglich in Freiheit entlassen (WPR.2022.24; MI-act. 222 f., 225 ff.). Daraufhin wurde am 7. April 2022 auf den 27. April 2022 für den Gesuchsgegner ein Freiwilligen-Flug nach Erbil gebucht (MI-act. 239 ff., 248 f.). Das MIKA lud den Gesuchsgegner am 11. April 2022 für ein Ausreisegespräch auf den 19. April 2022 vor (MI-act. 245), wobei der Gesuchsgegner erst am 21. April 2022 am Schalter des MIKA erschien. Der Gesuchsgegner erhielt das Informationsblatt, weigerte sich aber anschliessend die entsprechende Empfangsbestätigung und die Erklärung, alles verstanden zu haben, zu unterzeichnen (MI-act. 273 f.). Am 22. April 2022 schrieb das SEM das am 18. April 2022 gemäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereichte Mehrfachgesuch des Gesuchgegners formlos ab. Der Gesuchsgegner trat den gebuchten Flug nach Erbil am 27. April 2022 nicht an und galt ab diesem Tag als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 283). Das MIKA liess ihn sodann am 7. Juni 2022 zur Zuführung zwecks Wegweisungsvollzugs im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben (MI-act. 284). Am 27. Juni 2022 um 19.00 Uhr wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Personenüberprüfung durch die Kantonspolizei Schaffhausen aufgrund der RIPOL-Ausschreibung in Schaffhausen festgenommen (MI-act. 285 f.). Am 28. Juni 2022 ordnete das MIKA die Festnahme des Gesuchgegners gestützt auf § 12 EGAR auf den Zeitpunkt der Anhaltung durch die Kantonspolizei Schaffhausen an (MI-act. 294). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner in den Kanton Aargau und am 29. Juni 2022 dem MIKA zugeführt (MI-act. 292, 294). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 29. Juni 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 296 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -4- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 27. Juni 2022, 19.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 26. September 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 30, 33): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], §6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten -5- Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 27. Juni 2022, 19.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Juni 2022, 17.20 Uhr; das Urteil wurde um 17.43 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Juni 2021 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 65 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 75 f.), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -6- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM seit dem 16. Juli 2021 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 65 ff., 75 f.). Dass beim Gesuchsgegner eine Untertauchensgefahr besteht, liegt auf der Hand, da dieser den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug nach Erbil nicht antrat und ab diesem Tag als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 283). Sein Verhalten macht deutlich, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will. Das Bestehen einer Untertauchensgefahr wird dadurch bekräftigt, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am -7- 29. Juni 2022 ausdrücklich erklärte, er sei nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit (MI-act. 297, Protokoll S. 3, act. 30). Daran ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung bereit erklärte, in den Irak zurückzukehren und seine versäumte Rückreise am 27. April 2022 damit erklärte, dass er viel Alkohol konsumiert habe (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere des Untertauchens am Tag seines Rückflugs, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Irak verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners reicht eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung vorliegend nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen -8- wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner bereits einen Rückflug nicht angetreten hat. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Juni 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 26. September 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 30. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Ahmeti