Zum Vorbringen des Gesuchsgegners, er sei aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, da er in einem Strafverfahren dringend Entlastungsbeweise sammeln und dem Obergericht einreichen müsse (Protokoll S. 3, act. 33), ist Folgendes anzumerken: Der Gesuchsgegner befindet sich mit Blick auf sein Anliegen in der gleichen Situation, wie wenn er in Untersuchungshaft wäre. Gleich wie dort wird er nicht umhin kommen, allfällige Entlastungsbeweise anderweitig zu beschaffen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, eine verfügte Administrativhaft sei unzulässig oder unverhältnismässig, weil ein Betroffener Entlastungsbeweise in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren beschaffen müsse.