5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bis zum Antritt des einmonatigen Strafvollzuges am 30. Mai 2022 bereits seit knapp 5 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März 2022 – 30. Mai 2022)). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. August 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 28. Juli 2022, 12.00 Uhr, an. -9-