Die konsequente Weigerung des Gesuchsgegners, sich bei der Papierbeschaffung kooperativ zu zeigen, führte dazu, dass die Durchsetzungshaft gemäss Urteil vom 14. März mit Entscheid vom 4. April 2022 verlängert werden musste. Dass sich an dieser Haltung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, hat er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA (MI-act. 756) sowie an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 33) erneut bestätigt.