Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Die konsequente Weigerung des Gesuchsgegners, sich bei der Papierbeschaffung kooperativ zu zeigen, führte dazu, dass die Durchsetzungshaft gemäss Urteil vom 14. März mit Entscheid vom 4. April 2022 verlängert werden musste.